Der Wechsel der Grundversicherungskasse ist ein einfach auszuübendes Recht: Die Leistungen sind überall identisch und die neue Kasse darf Sie nicht ablehnen. Diese Seite beschreibt die konkreten Schritte und den einzuhaltenden Kalender.
Ihre Garantien beim Kassenwechsel
In der Grundversicherung muss jede zugelassene Kasse Sie aufnehmen, ohne Vorbehalt, ohne Gesundheitsfragen und ohne alters- oder vorgeschichtsbedingten Zuschlag. Das ist das Prinzip der für alle identischen obligatorischen Deckung.
Sie können also frei die günstigste Kasse Ihres Kantons im gleichen Modell anvisieren, ohne eine Ablehnung zu fürchten.
Die Schritte des Wechsels
1) Vergleichen Sie die Prämien Ihres Kantons bei gleichen Leistungen. 2) Wählen Sie die neue Kasse und bereiten Sie den Beitritt vor. 3) Kündigen Sie Ihre aktuelle Grundversicherung auf den 30. November, eingeschrieben. 4) Prüfen Sie die Bestätigung beider Kassen.
Kein Deckungsunterbruch
Solange die neue Kasse die Übernahme auf den 1. Januar bestätigt, ist Ihre Deckung lückenlos: Zwischen alter und neuer Grundversicherung entsteht nie eine Lücke.
Zu vermeidende Fehler
Warten Sie nicht bis zum letzten Tag: Ein nach dem 30. November eingegangener Brief verschiebt den Wechsel um ein Jahr. Kündigen Sie Ihre Zusatzversicherungen nicht versehentlich: Sie folgen eigenen Fristen und ihre Kündigung kann endgültig sein.
Bewahren Sie stets einen Sendenachweis und die schriftliche Bestätigung der Kassen auf.
Bereit zum Kassenwechsel?
Erstellen Sie Ihr gültiges Kündigungsschreiben vor dem 30. November.
Kündigung vorbereitenHäufige Fragen
Kann eine Kasse mich in der Grundversicherung ablehnen?
Nein. In der KVG-Grundversicherung hat jede zugelassene Kasse die Pflicht, Sie aufzunehmen, ohne Vorbehalt oder Gesundheitsfragen.
Gibt es ein Risiko einer Deckungslücke?
Nein, wenn die neue Kasse die Übernahme auf den 1. Januar bestätigt. Die Deckung ist lückenlos.
Wann muss ich kündigen, um auf den 1. Januar zu wechseln?
Ihre Kündigung muss spätestens am 30. November bei Ihrer aktuellen Kasse eintreffen.
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Quelle : BAG — Prämien 2026 (priminfo.admin.ch) · KVG Art. 7