Die Franchise ist der jährliche Anteil der Gesundheitskosten, den Sie tragen, bevor die Kasse einspringt. Eine höhere Franchise senkt Ihre Monatsprämie, erhöht aber Ihre Beteiligung im Krankheitsfall. Diese Seite erklärt, wie und wann Sie Ihre KVG-Franchise ändern.
Die gesetzlichen KVG-Franchisen
Für Erwachsene sieht das Gesetz jährliche Franchisen von 300, 500, 1 000, 1 500, 2 000 oder 2 500 CHF vor. Kinder haben reduzierte Optionen. Über die Franchise hinaus zahlen Sie noch einen Selbstbehalt von 10 % der Kosten, begrenzt auf 700 CHF pro Jahr für Erwachsene.
Eine höhere Franchise senkt die Prämie, doch dieser Vorteil lohnt sich nur bei geringer Inanspruchnahme: Bei hohen Kosten zahlen Sie bis zur Höhe der Franchise selbst.
Wann die Franchise ändern
Die Änderung der Franchise wirkt auf den 1. Januar. Um die Franchise zu erhöhen (und die Prämie zu senken), muss das Gesuch in der Regel vor Jahresende bei Ihrer Kasse eintreffen.
Erhöhen oder senken
Eine Erhöhung wird meist problemlos akzeptiert. Eine Senkung (also höhere Prämie) folgt denselben Jahresterminen. In jedem Fall gilt die Änderung für das folgende Kalenderjahr.
Die Franchise richtig wählen
Schätzen Sie Ihre üblichen jährlichen Gesundheitskosten. Wer selten zum Arzt geht, fährt mit einer hohen Franchise oft besser; bei regelmässiger Behandlung begrenzt eine tiefe Franchise Ihre Belastung.
Unser Franchisevergleich hilft, das Abwägen zwischen gesparter Prämie und übernommenem Risiko anhand der realen Prämien zu visualisieren.
Wechseln Sie auch die Kasse?
Bereiten Sie Ihr gültiges Kündigungsschreiben vor dem 30. November vor.
Kündigung vorbereitenHäufige Fragen
Welche Franchisen gibt es in der KVG?
Für Erwachsene: 300, 500, 1 000, 1 500, 2 000 oder 2 500 CHF pro Jahr. Kinder haben reduzierte Stufen.
Wirkt die Franchiseänderung sofort?
Nein. Sie wirkt auf den folgenden 1. Januar; das Gesuch muss fristgerecht zum Jahresende eintreffen.
Spart eine hohe Franchise immer?
Nur wenn Ihre Gesundheitskosten tief bleiben. Bei hohen Kosten zahlen Sie mehr selbst.
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Quelle : BAG — Prämien 2026 (priminfo.admin.ch) · KVG Art. 7