Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die Kündigung der Grundversicherung streng. Anders als bei vielen privaten Verträgen können Sie nicht jederzeit wechseln: Massgebend sind die gesetzliche Frist und der Zeitpunkt im Jahr. Dieser Ratgeber fasst die tatsächlich geltenden Fristen zusammen.
Grundsatz: ein Monat Frist auf Jahresende
Für die Grundversicherung im ordentlichen Modell kann die versicherte Person unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende Kalenderjahr die Kasse wechseln. Das Kündigungsschreiben muss spätestens am letzten Arbeitstag im November bei der Kasse eingehen; der neue Vertrag beginnt am 1. Januar.
Massgebend ist der Eingang bei der Kasse, nicht das Versanddatum. Deshalb empfiehlt sich der eingeschriebene Versand als Zustellnachweis.
Alternative Modelle: andere Regeln
Wählbare Franchise, HMO, Hausarzt oder Telmed
Diese besonderen Modelle beruhen oft auf einer Jahresbindung. Ein Wechsel auf den 1. Januar bleibt mit derselben Monatsfrist möglich, die Kasse kann jedoch interne Bedingungen vorsehen; prüfen Sie Ihre Police.
Fall der Prämienerhöhung
Bei einer Prämienerhöhung entsteht ein ausserordentliches Kündigungsrecht: ein Monat ab Mitteilung der neuen Prämie, auch bei gebundenen Modellen.
Gültigkeit einer Kündigung
Eine Kündigung ist nur gültig, wenn ab dem 1. Januar lückenlos eine neue Kasse die Deckung übernimmt. Da die Grundversicherung obligatorisch ist, entlässt die alte Kasse erst nach Bestätigung der neuen Deckung.
Offene Prämien können den Wechsel blockieren: Solange Ausstände bestehen, kann die Kasse die Kündigung verweigern.
Häufige Fragen
Wie lang ist die KVG-Kündigungsfrist?
Ein Monat auf Jahresende: Eingang spätestens am letzten Arbeitstag im November.
Zählt Versand- oder Eingangsdatum?
Massgebend ist der Eingang bei der Kasse; daher eingeschrieben senden.
Kann ich unterjährig kündigen?
Beim Grundmodell grundsätzlich nicht, ausser bei ausserordentlichem Kündigungsrecht wie der Prämienerhöhung.