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KVG-KündigungLAMal · Suisse

KVG-Prämienerhöhung: Ihr ausserordentliches Kündigungsrecht

Eine Prämienerhöhung ist nie angenehm, doch das KVG sieht ein Ventil vor: ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Man muss nur Bedingungen und Frist kennen. Dieser Ratgeber klärt, was die Mitteilung einer neuen Prämie für Sie auslöst.

Das ausserordentliche Kündigungsrecht

Teilt Ihnen die Kasse eine Erhöhung der Grundversicherungsprämie mit, entsteht unabhängig vom Modell ein Kündigungsrecht. Sie können auf Jahresende kündigen, mit einer Frist von einem Monat ab Mitteilung.

Dieses Recht besteht auch bei gebundenen Modellen (wählbare Franchise, HMO, Hausarzt), die einen unterjährigen Austritt sonst einschränken.

Zu beachtende Bedingungen

Förmliche Mitteilung

Die Frist läuft ab Mitteilung der neuen Prämie. Bewahren Sie das Schreiben auf.

Lückenlose Deckung

Wie bei jeder KVG-Kündigung ist der Austritt nur gültig, wenn ab 1. Januar lückenlos eine neue Kasse deckt.

Konkretes Vorgehen

Vergleichen Sie zuerst die Prämien für Kanton und Franchise, melden Sie sich bei der neuen Kasse an und kündigen Sie die alte eingeschrieben. Bei später Mitteilung kann Ihr Monatsfenster über Ende November hinausreichen — zögern Sie dennoch nicht.

Häufige Fragen

Eröffnet eine Prämienerhöhung ein Austrittsrecht?

Ja, ein ausserordentliches Kündigungsrecht mit einem Monat Frist ab Mitteilung der neuen Prämie.

Gilt das auch für gebundene Modelle?

Ja, das Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung gilt auch für sonst unterjährig gebundene Modelle.

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