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KVG-KündigungLAMal · Suisse

Geburt und LAMal: Ihr Kind in der Schweiz anmelden

In der Schweiz muss jedes in der Schweiz wohnhafte Kind bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG/LAMal) angemeldet werden. Das Gesetz setzt eine Frist von drei Monaten ab der Geburt. Wird die Frist versäumt, weist die kantonale Ausgleichskasse dem Kind von Amts wegen eine Kasse zu — ohne Wahlmöglichkeit.

Die gesetzliche Frist: drei Monate

Das KVG (Art. 9) schreibt vor, dass jedes in der Schweiz wohnhafte Kind bei einer Krankenkasse angemeldet sein muss. Bei fristgerechter freiwilliger Anmeldung haben Sie die freie Wahl von Kasse, Modell und Franchise.

Kasse und Franchise wählen

Kindprämien (0–18 Jahre) variieren je nach Kasse und Prämienregion. Der Unterschied zwischen günstigster und teuerster Kasse kann pro Jahr und Kind über 150 CHF betragen. Nutzen Sie unseren Prämienrechner für Ihre PLZ.

Nullfranchise für Kleinkinder empfohlen

Die Franchise kann zwischen 0 und 600 CHF gewählt werden. Kleinkinder gehen häufig zum Arzt; mit der Nullfranchise zahlt die Kasse ab dem ersten Rappen ohne Selbstbeteiligung.

Kein ausserordentliches Kündigungsrecht für Eltern

Die Geburt gibt den Eltern kein ausserordentliches Kündigungsrecht für die eigene Grundversicherung. Zum Wechsel muss die ordentliche Frist (Brief bis 30. November für Wechsel per 1. Januar) eingehalten werden.

Häufige Fragen

Innerhalb welcher Frist muss ich mein Kind anmelden?

Drei Monate ab Geburt. Danach weist die kantonale Ausgleichskasse von Amts wegen eine Kasse zu.

Welche Franchise wähle ich für ein Kleinkind?

Die Nullfranchise (CHF 0) ist zu empfehlen: Kleinkinder konsultieren häufig, und die Kasse zahlt ohne Selbstbehalt.

Gibt mir die Geburt das Recht, meine Kasse zu wechseln?

Nein. Dieses Recht betrifft das Kind (Wahl der Kasse innert 3 Monaten), nicht die Eltern für ihre eigene Versicherung.

Offizielle Quellen

Überprüfbare Informationen aus offiziellen Schweizer Quellen:

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