Artikel 64a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) regelt, was geschieht, wenn Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt werden. Er ergänzt Artikel 7 (Versichererwechsel) um eine wesentliche Grenze: Man kann die Kasse nicht wechseln und Schulden zurücklassen. Diese Seite erklärt diesen rein rechtlichen Mechanismus, ohne erfundene Beträge.
Was Artikel 64a KVG vorsieht
Zahlt die versicherte Person trotz Mahnung Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, leitet der Versicherer ein Inkasso (Betreibung) ein. Das Verfahren kann zu einem Verlustschein führen, wenn die schuldnerische Person nicht zahlen kann.
Artikel 64a regelt auch die teilweise Übernahme dieser Forderungen durch den Kanton, nach kantonalen Modalitäten. Er legt hingegen keine Prämienhöhe fest: Diese hängt von Ihrem Versicherer und Ihrem Kanton ab.
Warum die Kündigung blockiert ist
Das Prinzip ist einfach: Solange Prämien oder Kostenbeteiligungen offen sind, ist der Versichererwechsel nicht gültig. Der verlassene Versicherer kann sich dem Wegzug bis zur Bereinigung der Schuld widersetzen.
Zuerst bereinigen
Um per 30. November (Wirkung 1. Januar) kündigen zu können, begleichen Sie die Rückstände und bewahren den Zahlungsnachweis auf. Erst dann entfaltet Ihre ansonsten gültige Kündigung ihre Wirkung.
Artikel 64a und Artikel 7: zwei Seiten desselben Rechts
Artikel 7 garantiert das Recht auf Kassenwechsel und die Aufnahmepflicht der neuen Kasse. Artikel 64a setzt das Gegenstück: Dieses Recht dient nicht der Flucht vor Prämienschulden.
Diese Seite behandelt nur die KVG-Grundversicherung. Zusatzversicherungen (VVG) folgen anderen Regeln und sind von Artikel 64a nicht betroffen.
Sind Ihre Prämien beglichen?
Bereiten Sie Ihr gültiges Kündigungsschreiben für den 30. November vor.
Schreiben vorbereitenHäufige Fragen
Was regelt Artikel 64a KVG?
Das Schicksal ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen: Mahnung, Betreibung, Verlustschein und teilweise Übernahme durch den Kanton. Er legt keine Prämienhöhe fest.
Kann ich mit offenen Prämien die Kasse wechseln?
Nein. Solange Rückstände bestehen, ist die Kündigung nicht gültig und der bisherige Versicherer kann sich dem Wechsel widersetzen. Begleichen Sie zuerst die Schuld.
Welcher Bezug zu Artikel 7 KVG?
Artikel 7 garantiert das Recht auf Versichererwechsel; Artikel 64a setzt die Grenze bei offenen Prämien. Beide gelten zusammen.
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Quelle : BAG — Prämien 2026 (priminfo.admin.ch) · KVG Art. 7