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KVG-KündigungLAMal · Suisse

Artikel 7 KVG: den Versicherer der Grundversicherung wechseln

Artikel 7 KVG regelt den Versichererwechsel in der Grundversicherung: Termin 30. November, Wirkung auf den 1. Januar und Aufnahmepflicht. Nur Rechtsfakten.

Artikel 7 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ist die Rechtsgrundlage für den Versichererwechsel in der Grundversicherung. Er legt die Kündigungstermine fest und garantiert, dass Sie ohne Gesundheitsvorbehalt die Kasse wechseln können. Diese Seite erklärt diesen Mechanismus, ohne die Zusatzversicherung (VVG) zu behandeln.

Was Artikel 7 KVG vorsieht

Artikel 7 KVG erlaubt jeder versicherten Person, den Versicherer auf das Ende eines Semesters oder Kalenderjahres zu wechseln, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Für die Grundversicherung im Standardmodell muss die Kündigung bis zum 30. November bei der Kasse eintreffen, mit Wirkung auf den 1. Januar.

Die gesetzliche Frist beträgt einen Monat. Massgebend ist das Eingangsdatum bei der Kasse, nicht der Poststempel. Ein Einschreiben wird dringend empfohlen, um einen Nachweis zu haben.

Die Aufnahmepflicht

Artikel 7 KVG wird durch die Aufnahmepflicht ergänzt: Die neue Kasse muss Sie in der Grundversicherung ohne Vorbehalt, ohne Gesundheitsfragen und ohne Wartefrist aufnehmen. Sie können nicht abgelehnt werden.

Der Fall der ordentlichen Franchise

Sind Sie im Standardmodell (freie Wahl) mit der ordentlichen Franchise von 300 CHF, eröffnet Artikel 7 auch eine Kündigung per 30. Juni: Das Schreiben muss dann bis 31. März eintreffen.

Die Grenzen von Artikel 7

Die Kündigung ist nicht gültig, solange Prämien oder Kostenbeteiligungen offen sind: Die Kasse kann sich dem Wechsel widersetzen, bis die Lage bereinigt ist.

Artikel 7 KVG betrifft nur die Grundversicherung. Zusatzversicherungen (VVG) folgen eigenen Regeln und Fristen, unabhängig von Ihrem Wechsel der Grundversicherungskasse.

Versicherer gemäss Artikel 7 wechseln?

Bereiten Sie Ihr gültiges Kündigungsschreiben vor dem 30. November vor.

Schreiben vorbereiten

Häufige Fragen

Was garantiert Artikel 7 KVG?

Das Recht, den Versicherer der Grundversicherung auf den 30. November (Wirkung 1. Januar) zu wechseln, mit Monatsfrist und Aufnahmepflicht der neuen Kasse.

Erlaubt Artikel 7 eine Kündigung per 30. Juni?

Ja, im Standardmodell mit ordentlicher Franchise (300): Das Schreiben muss dann bis 31. März bei der Kasse eintreffen.

Kann mich eine neue Kasse ablehnen?

Nein, nicht in der Grundversicherung. Die Aufnahmepflicht zwingt jede Kasse, Sie ohne Vorbehalt oder Gesundheitsfragen aufzunehmen.

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Quelle : BAG — Prämien 2026 (priminfo.admin.ch) · KVG Art. 7