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KVG und Haft: Was geschieht mit Ihrer Grundversicherung im Gefängnis?

Von Équipe JA Technology · Veröffentlicht am 11. Mai 2028 · 5 Min. Lesezeit

KVG und Haft: Was geschieht mit Ihrer Grundversicherung im Gefängnis?
Foto © Auteur inconnu (Wikimedia Commons) · Public domain · Wikimedia Commons

Der Haftantritt wirft eine selten behandelte Frage auf: Was geschieht mit der obligatorischen Krankenversicherung einer inhaftierten Person? Die Antwort ist eindeutig. Wie alle in der Schweiz wohnhaften Personen unterliegt auch die inhaftierte Person während der gesamten Haftdauer der Pflicht zur Grundversicherung (KVG). Der Versicherungsschutz wird nicht unterbrochen. Die Finanzierung der Prämie, die Anwendung von Franchise und Selbstbehalt sowie die Schritte bei der Entlassung folgen jedoch genauen Regeln, die man im Voraus kennen sollte.

Die Versicherungspflicht bleibt während der Haft bestehen

Die Pflicht zur KVG-Versicherung beruht auf dem Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz, nicht auf dem Status der Person. Eine Person in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug bleibt daher verpflichtet, bei einer anerkannten Krankenkasse versichert zu sein. Die Inhaftierung ist weder ein Grund für eine automatische Kündigung noch eine Aussetzung des Versicherungsschutzes. Der Vertrag der Grundversicherung läuft normal weiter, mit denselben gesetzlichen Leistungen wie für jede versicherte Person.

Diese Kontinuität schützt die inhaftierte Person: Bei Krankheit, Unfall oder Spitalaufenthalt bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung durch die obligatorische Versicherung gewährleistet. Daher ist es wichtig, den Vertrag nicht ruhen zu lassen und die Situation der Krankenkasse zu melden, damit Korrespondenz und Abrechnungen korrekt zugestellt werden. Eine Person ohne vorbestehende Versicherung zum Zeitpunkt der Inhaftierung muss grundsätzlich durch die zuständigen Behörden versichert werden.

KVG und Haft: Was geschieht mit Ihrer Grundversicherung im Gefängnis?

Wer zahlt die Prämie während der Haft?

Die Prämie der Grundversicherung bleibt monatlich geschuldet; die Inhaftierung befreit nicht von der Zahlung. In der Praxis trägt die versicherte Person die Prämie weiterhin. Verfügt die Person über Einkommen oder Vermögen, begleicht sie ihre Prämien wie zuvor. Hat sie keine Mittel mehr, stellt sich die Frage der Finanzierung sofort, da sich Rückstände rasch ansammeln.

Prämienverbilligung und Sozialhilfe Die mittellose inhaftierte Person kann je nach Situation die kantonale Prämienverbilligung oder eine Kostenübernahme durch die Sozialhilfe in Anspruch nehmen, die in der Zuständigkeit der Kantone liegt. Die Regeln unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Es wird dringend empfohlen, die Schritte unverzüglich einzuleiten, idealerweise mit dem Sozialdienst der Anstalt, um eine Anhäufung von Zahlungsausständen und mögliche Betreibungen zu vermeiden, die die Lage bei der Entlassung erschweren würden.

Franchise und Selbstbehalt: Sie gelten weiterhin

Die Kostenbeteiligung entfällt in der Haft nicht. Die inhaftierte versicherte Person, die medizinische Leistungen in Anspruch nimmt, unterliegt weiterhin ihrer jährlichen Franchise, die für Erwachsene je nach gewähltem Modell zwischen 300 und 2500 Franken liegt, sowie dem Selbstbehalt von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten. Dieser Selbstbehalt ist für Erwachsene auf 700 Franken pro Jahr begrenzt. Der Mechanismus ist genau derselbe wie ausserhalb der Haft.

Konkret führen eine Konsultation, eine Behandlung oder ein Spitalaufenthalt während der Haft zu einer Kostenbeteiligung zulasten der versicherten Person, innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Es kann daher sinnvoll sein, die gewählte Franchisehöhe zu prüfen: Eine hohe Franchise senkt die monatliche Prämie, führt aber bei Behandlungsbedarf zu einer höheren Beteiligung. Ein Franchisewechsel ist jedoch nur zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen möglich, unter Einhaltung der Meldefristen gegenüber der Krankenkasse.

Behandlung und medizinische Kosten im Gefängnis

Die Strafanstalten organisieren einen Zugang zu medizinischer Versorgung, doch das Zusammenspiel mit der Grundversicherung hängt von der Art der Leistungen und der kantonalen Organisation ab. Bestimmte Leistungen, die zum Betrieb der Anstalt gehören, werden von dieser übernommen, während andere medizinische Leistungen der üblichen Logik des KVG folgen, mit Rechnungsstellung an die Krankenkasse und Kostenbeteiligung der versicherten Person.

Bei einem Spitalaufenthalt ausserhalb der Anstalt werden die Leistungen nach den ordentlichen Regeln der obligatorischen Versicherung vergütet. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam, die Abrechnungen aufzubewahren und zu prüfen, ob die Krankenkasse über eine gültige Korrespondenzadresse verfügt. Der medizinische Dienst des Gefängnisses und der Sozialdienst sind die ersten Ansprechpartner, um die Kostenübernahme einer bestimmten Behandlung zu klären und an die richtigen administrativen Stellen zu verweisen.

Schritte bei der Entlassung aus der Haft

Bei der Entlassung hat die Bereinigung der administrativen Situation Vorrang. Es gilt, der Krankenkasse die neue Adresse mitzuteilen, zu prüfen, ob keine Prämie unbezahlt geblieben ist, und gegebenenfalls einen Rückzahlungsplan einzurichten. Unbeglichene Ausstände können nämlich zu Betreibungen und zu einer Übertragung auf eine Liste säumiger Versicherter führen, mit dauerhaften Folgen für den Zugang zur laufenden Versorgung.

Den Vertrag überprüfen Die Entlassung ist auch der richtige Zeitpunkt, die Versicherung neu zu beurteilen. Ist die finanzielle Lage prekär, sollte ein Gesuch um Prämienverbilligung beim Wohnkanton gestellt oder reaktiviert werden. Man kann zudem die Krankenkassen vergleichen und einen Wechsel auf den nächsten Termin erwägen, wobei für die Kündigung der Grundversicherung eine Frist von einem Monat auf Ende November gilt. Eine Begleitung durch den Sozialdienst erleichtert diese Schritte.

Häufige Fragen

Ist meine Grundversicherung ausgesetzt, während ich im Gefängnis bin?

Nein. Die Versicherungspflicht nach KVG beruht auf dem Aufenthalt in der Schweiz und bleibt während der gesamten Haft bestehen. Der Grundschutz wird weder ausgesetzt noch automatisch gekündigt. Sie bleiben bei Ihrer Krankenkasse versichert und behalten den Zugang zu den gesetzlichen Leistungen bei Krankheit, Unfall oder Spitalaufenthalt während der Haft.

Wer muss die Prämie zahlen, wenn ich in Haft kein Einkommen mehr habe?

Die Prämie bleibt geschuldet und grundsätzlich zulasten der versicherten Person. Ohne Mittel können Sie die kantonale Prämienverbilligung oder eine Kostenübernahme durch die Sozialhilfe beantragen, je nach den Regeln Ihres Kantons. Wenden Sie sich rasch an den Sozialdienst der Anstalt, um die Anhäufung von Ausständen und mögliche Betreibungen zu vermeiden.

Muss ich im Gefängnis trotzdem Franchise und Selbstbehalt zahlen?

Ja. Die Kostenbeteiligung gilt gleich wie ausserhalb. Sie unterliegen weiterhin Ihrer jährlichen Franchise, die für Erwachsene zwischen 300 und 2500 Franken liegt, sowie dem Selbstbehalt von 10 %, begrenzt auf 700 Franken pro Jahr. Jede in der Haft erhaltene Behandlung führt somit zu einer Beteiligung innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

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