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Ausstehende KVG-Prämien: warum kein Kassenwechsel möglich ist

Von Équipe JA Technology · Veröffentlicht am 20. Januar 2026 · 3 Min. Lesezeit

Ausstehende KVG-Prämien: warum kein Kassenwechsel möglich ist
Foto © Gustave.iii · CC BY-SA 4.0 · Wikimedia Commons

Oft vergessen: Das Recht auf Kassenwechsel ist nicht bedingungslos. Artikel 64a KVG setzt eine klare Grenze — solange Prämien oder Kostenbeteiligungen offen sind, ist die Kündigung nicht gültig. Dieser Artikel erklärt den Mechanismus, ohne erfundene Beträge.

Was Artikel 64a KVG vorsieht

Zahlt eine versicherte Person trotz Mahnung Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, leitet der Versicherer ein Inkasso (Betreibung) ein. Fehlen dem Schuldner die Mittel, kann dies zu einem Verlustschein führen. Der Kanton übernimmt diese Forderungen teilweise, nach kantonalen Modalitäten.

Artikel 64a legt keine Prämienhöhe fest: Diese hängt von Ihrem Versicherer und Ihrem Kanton ab und wird auf unseren offiziellen Seiten ausgewiesen.

Ausstehende KVG-Prämien: warum kein Kassenwechsel möglich ist

Warum die Kündigung blockiert ist

Das Prinzip ist einfach: Man wechselt die Kasse nicht und lässt Schulden zurück. Der verlassene Versicherer kann sich dem Wegzug widersetzen, solange die Rückstände offen sind.

Selbst ein einwandfrei verfasstes und rechtzeitig versandtes Kündigungsschreiben bleibt wirkungslos, wenn bei Fristablauf Prämien offen sind.

Vor der Kündigung bereinigen

Um per 30. November (Wirkung 1. Januar) gültig zu kündigen, begleichen Sie zuerst die Rückstände und bewahren den Zahlungsnachweis auf. Senden Sie dann Ihre Kündigung eingeschrieben und stellen Sie eine lückenlose Aufnahme bei der neuen Kasse sicher.

Häufige Fragen

Kann man mit offenen Prämien die Kasse wechseln?

Nein. Solange Rückstände bestehen, ist die Kündigung nicht gültig und der bisherige Versicherer kann sich dem Wechsel widersetzen.

Legt Artikel 64a einen Betrag fest?

Nein. Er regelt das Verfahren (Mahnung, Betreibung, Verlustschein, kantonale Übernahme), nicht die Prämienhöhe.

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