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Mammografie im organisierten Screening: Franchise oder nicht? Ein Fallbeispiel

Von Équipe JA Technology · Veröffentlicht am 13. Januar 2028 · 4 Min. Lesezeit

Mammografie im organisierten Screening: Franchise oder nicht? Ein Fallbeispiel
Foto © Auteur inconnu (Wikimedia Commons) · CC BY-SA 3.0 at · Wikimedia Commons

Frau R. öffnet ihre Post: Ihr Kanton lädt sie zum organisierten Brustkrebs-Screening ein. Sofort stellt sich eine Frage: Muss sie diese Mammografie über ihre Franchise bezahlen? Die Antwort hängt vom Rahmen ab, in dem die Untersuchung erfolgt. Unter dem KVG geniesst das organisierte Screening eine besondere Kostenübernahme, die sich von einer ausserhalb eines Programms verordneten Mammografie unterscheidet. Eine Klärung anhand dieses Fallbeispiels.

Warum erhält Frau R. diese Einladung?

Kantonale oder regionale Brustkrebs-Screening-Programme richten sich in der Regel an Frauen ab 50 Jahren, je nach Kanton bis 69 oder 74 Jahre. Frau R., 52 Jahre alt, fällt in diese Zielgruppe. Die Einladung wird von einem zertifizierten Screening-Zentrum versendet, das die Adressdaten über die kantonalen Register erhält. Die Teilnahme bleibt vollkommen freiwillig: Keine gesetzliche Pflicht zwingt zur Untersuchung.

Diese Programme dienen der Früherkennung von Tumoren in einem Stadium, in dem die Behandlung wirksamer ist. Die Mammografie erfolgt alle zwei Jahre nach einem qualitätsgesicherten Protokoll mit Doppelbefundung der Aufnahmen. Genau dieser organisierte Rahmen eröffnet unter dem KVG günstigere Bedingungen bei der Kostenübernahme als eine einzelne, ausserhalb eines Programms verlangte Mammografie.

Mammografie im organisierten Screening: Franchise oder nicht? Ein Fallbeispiel

Organisiertes Screening: Die Franchise entfällt

Hier liegt der entscheidende Punkt für Frau R. Wird eine Mammografie im Rahmen eines anerkannten organisierten Screening-Programms durchgeführt, übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten, ohne sie auf die Jahresfranchise anzurechnen. Mit anderen Worten: Auch wenn Frau R. den Betrag ihrer gewählten Franchise noch nicht erreicht hat, wird die Screening-Untersuchung nicht darauf verrechnet. Diese Ausnahme hat der Gesetzgeber bewusst geschaffen, um die Teilnahme nicht zu bremsen.

Eine gezielte Ausnahme Diese Franchisebefreiung gilt nur für Leistungen, die im organisierten Programm erbracht werden und dessen Kriterien entsprechen. Sie betrifft die Screening-Mammografie selbst, durchgeführt nach den Qualitätsstandards des Programms. Das gesundheitspolitische Ziel ist klar: die finanzielle Hürde der Franchise abzubauen, damit möglichst viele anspruchsberechtigte Frauen sich regelmässig untersuchen lassen, ohne sofort hohe Kosten tragen zu müssen.

Achtung: Der Selbstbehalt von 10 % bleibt geschuldet

Die Befreiung betrifft die Franchise, nicht aber den Selbstbehalt. Frau R. muss den Kostenbeteiligung von 10 % an der Screening-Untersuchung tragen. Dieser Selbstbehalt gilt für die vom KVG vergüteten Leistungen und ist für einen Erwachsenen auf 700 CHF pro Kalenderjahr begrenzt (350 CHF für ein Kind). Das organisierte Screening entgeht also nicht vollständig jeder persönlichen Beteiligung.

Konkret schmälert die Rechnung des Screenings die Franchise von Frau R. nicht, zählt aber bei der Berechnung ihres jährlichen Selbstbehalts. Hat sie die Obergrenze von 700 CHF Selbstbehalt im Jahr bereits erreicht, zahlt sie für diese Untersuchung nichts mehr. Andernfalls entrichtet sie 10 % der übernommenen Kosten, im Rahmen dieser für alle ihre Leistungen gemeinsamen Jahresgrenze.

Und wenn die Mammografie ausserhalb des Programms erfolgt?

Die Regelung ändert sich, wenn Frau R. nicht über das organisierte Programm geht. Eine individuell verordnete Screening-Mammografie ausserhalb eines anerkannten Programms unterliegt grundsätzlich sowohl der Franchise als auch dem Selbstbehalt von 10 %. Sie wird also auf die gewählte Jahresfranchise angerechnet, solange diese nicht ausgeschöpft ist, was für die Versicherte unmittelbar höhere Kosten bedeuten kann.

Screening und Diagnose unterscheiden Man muss zudem das Screening von der Diagnose unterscheiden. Verordnet ein Arzt eine Mammografie wegen eines Symptoms, eines getasteten Knotens oder einer erhöhten Risikolage, handelt es sich um eine diagnostische Untersuchung nach den üblichen Regeln: zuerst Franchise, dann Selbstbehalt. Der Status der Untersuchung, organisiertes Screening oder medizinische Abklärung, bestimmt also direkt, wie die Kosten verteilt werden.

Was Frau R. vor ihrer Entscheidung beachten sollte

Erster Reflex: prüfen, ob die Einladung tatsächlich von einem anerkannten kantonalen oder regionalen Programm stammt und das gewählte Zentrum diesem angeschlossen ist. Diese Zugehörigkeit zum organisierten Programm bedingt die Franchisebefreiung. Im Zweifelsfall klärt ein Anruf bei der Krankenkasse oder beim Screening-Zentrum den genauen Rahmen der Kostenübernahme vor dem Termin.

Zweiter Reflex: Franchisebefreiung nicht mit Kostenlosigkeit verwechseln. Der Selbstbehalt von 10 % bleibt geschuldet, im Rahmen der Jahresgrenze. Für Frau R. ist die Teilnahme am organisierten Screening finanziell vorteilhafter als eine Mammografie ausserhalb des Programms, da sie die Anrechnung auf ihre Franchise vermeidet. Ihre Teilnahmeentscheidung sollte dennoch vor allem auf dem ärztlichen Rat und ihrer persönlichen Gesundheitssituation beruhen.

Häufige Fragen

Ist die Mammografie im organisierten Screening vollständig kostenlos?

Nein. Sie ist franchisefrei, wenn sie in einem anerkannten Screening-Programm durchgeführt wird, doch der Selbstbehalt von 10 % bleibt geschuldet. Diese Beteiligung ist für einen Erwachsenen auf 700 CHF pro Kalenderjahr begrenzt, über alle Leistungen hinweg. Das organisierte Screening ist also vorteilhaft, aber nicht völlig kostenfrei für die Versicherte.

Was unterscheidet organisiertes Screening von einer ärztlich verordneten Mammografie?

Das organisierte Screening erfolgt in einem anerkannten kantonalen Programm und ist franchisefrei. Eine individuell verordnete Mammografie ausserhalb des Programms unterliegt der Franchise und dann dem Selbstbehalt. Eine wegen eines Symptoms oder zur Diagnose verlangte Mammografie folgt ebenfalls den üblichen Regeln von Franchise und Selbstbehalt.

Ab welchem Alter betrifft mich das organisierte Screening?

Die Programme richten sich in der Regel an Frauen ab 50 Jahren, je nach Kanton bis 69 oder 74 Jahre, mit einer Mammografie alle zwei Jahre. Die Teilnahme ist freiwillig. Für die genauen Bedingungen und das Bestehen eines Programms in Ihrem Kanton wenden Sie sich an das regionale Screening-Zentrum oder Ihre Krankenkasse.

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