Das Telmed-Modell (Telemedizin) ist ein alternatives KVG-Grundversicherungsmodell: Vor jeder Konsultation rufen Sie ein medizinisches Beratungszentrum an, das Sie weiterleitet. Im Gegenzug ist Ihre Prämie tiefer als im Standardmodell. Diese Seite erklärt Prinzip und Frist zum Ein- oder Ausstieg.
Wie das Telmed-Modell funktioniert
Im Telmed-Modell kontaktieren Sie zuerst ein Telemedizin-Zentrum (per Telefon oder App), bevor Sie einen Arzt aufsuchen, ausser im Notfall. Das Zentrum beurteilt die Lage und leitet Sie an die richtige Fachperson weiter. Dieser erste Schritt rechtfertigt eine reduzierte Prämie.
Die gedeckten Leistungen bleiben jene der Grundversicherung: Der gesetzliche Katalog ist identisch zum Standardmodell. Nur der erste Zugang ändert sich.
Ins Telmed-Modell wechseln oder heraus
Der Modellwechsel für das Folgejahr wird der Kasse bis zum 30. November mitgeteilt, mit Wirkung auf den 1. Januar. Es ist dieselbe Frist wie für die Franchise.
Getrennt vom Kassenwechsel
Der Wechsel ins Telmed wechselt nicht den Versicherer: Sie bleiben in derselben Kasse. Für einen Kassenwechsel ist das eine Kündigung der Grundversicherung, eingegangen bis 30. November, Wirkung auf den 1. Januar.
Das Vorgehen
Richten Sie einen schriftlichen Antrag an Ihre Kasse mit dem Wechsel ins Telmed-Modell und der Wirkung auf den 1. Januar. Datieren und unterschreiben Sie.
Keine Änderung ist möglich, solange Prämien oder Beteiligungen offen sind. Senden Sie eingeschrieben und bewahren Sie den Nachweis auf.
Für 2027 ins Telmed-Modell wechseln?
Bereiten Sie Ihren schriftlichen Antrag vor dem 30. November vor.
Antrag vorbereitenHäufige Fragen
Welche Frist gilt für den Wechsel ins Telmed-Modell?
Der 30. November, mit Wirkung auf den folgenden 1. Januar. Der Antrag muss bis dahin bei der Kasse eintreffen.
Muss ich immer vor dem Arztbesuch anrufen?
In der Regel ja, ausser im Notfall oder bei Ausnahmen Ihrer Kasse (Gynäkologe, Augenarzt, Kinderarzt je nach Vertrag). Sonst kann die Übernahme beeinträchtigt sein.
Reduziert Telmed die Leistungen?
Nein. Der gesetzliche Leistungskatalog ist identisch zum Standardmodell. Nur der erste Zugang (Anruf) ändert sich.
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Quelle : BAG — Prämien 2026 (priminfo.admin.ch) · KVG Art. 7