Von Équipe JA Technology · Veröffentlicht am 30. Dezember 2027 · 4 Min. Lesezeit

Camille erwartet ihr erstes Kind und möchte von einer freischaffenden Hebamme betreut werden und zu Hause gebären statt im Spital. Sie fragt sich, was ihre obligatorische Grundversicherung tatsächlich übernimmt. Die gute Nachricht: Das KVG deckt die Schwangerschaftsbetreuung, die Geburt und die Wochenbettbetreuung durch eine Hebamme weitgehend ab. Für Mutterschaftsleistungen gilt zudem eine besonders schützende Regelung ohne Franchise und ohne Selbstbehalt.
Die Mutterschaftsregelung im KVG: ohne Franchise und Selbstbehalt
Bei der Mutterschaft gilt eine gesetzliche Befreiung: Ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt bezahlt die Versicherte für spezifische Mutterschaftsleistungen weder eine Franchise noch den Selbstbehalt von 10 Prozent. Dieser Schutz gilt für die Schwangerschaftskontrollen, die Geburt selbst und die Wochenbettbetreuung, unabhängig davon, ob die Leistung von einer Ärztin oder einer Hebamme erbracht wird.
Ein automatischer Schutz Camille muss nichts Besonderes unternehmen, um von dieser Befreiung zu profitieren: Sie ergibt sich direkt aus dem Bundesgesetz. Leistungen, die eindeutig der Mutterschaft zuzuordnen sind, sind von der Kostenbeteiligung befreit. Eine Erkrankung ohne Bezug zur Schwangerschaft unterliegt hingegen der ordentlichen Regelung mit Franchise und Selbstbehalt, begrenzt auf den Jahreshöchstbetrag von 700 CHF bei Erwachsenen.
Die gedeckten Konsultationen der freischaffenden Hebamme
Das KVG anerkennt die Hebamme als eigenständige Leistungserbringerin. Camille kann eine freischaffende Hebamme daher ohne ärztliche Verordnung direkt für die Betreuung ihrer Schwangerschaft beiziehen. Die Grundversicherung übernimmt für eine komplikationslose Schwangerschaft eine festgelegte Anzahl Kontrolluntersuchungen sowie zusätzliche Untersuchungen, sofern der Gesundheitszustand dies auf ärztliche Indikation hin rechtfertigt.
Beratung und Vorbereitung Beratungsgespräche, insbesondere zu Ernährung und Lebensweise, sowie Geburtsvorbereitungskurse einer Hebamme sind im Rahmen der Verordnung gedeckt. Die Hebamme muss zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sein. Camille tut gut daran, diesen Punkt vor Beginn der Betreuung bei der Fachperson abzuklären, um Klarheit über die Abrechnung zu haben.
Die Hausgeburt und die Begleitung durch die Hebamme
Eine von einer freischaffenden Hebamme begleitete Hausgeburt ist eine vom KVG anerkannte Leistung, sofern die Schwangerschaft ohne besonderes Risiko verläuft. Die Grundversicherung übernimmt die Begleitung der Hebamme während der Wehen und der Geburt sowie einen allfälligen Transfer in ein Spital, falls eine Komplikation auftritt und eine ärztliche Behandlung erforderlich macht.
Sicherheit und Zuweisung Die Hebamme beurteilt laufend, ob die Hausgeburt weiterhin geeignet ist. Im Zweifelsfall weist sie an eine Geburtsabteilung zu. Diese Sicherheitsvorkehrung ist integraler Bestandteil der Leistung. Camille sollte bedenken, dass bestimmte Nebenkosten für Komfort oder nicht medizinische Leistungen nicht zur Grundversicherung gehören und zu ihren Lasten gehen oder von einer VVG-Zusatzversicherung getragen werden können.
Die Wochenbettbetreuung und das Stillen
Nach der Geburt übernimmt das KVG die Wochenbettbesuche der Hebamme zu Hause während einer festgelegten Dauer. Diese Besuche dienen der Überwachung der Erholung der Mutter, der Wundheilung, des guten Stillbeginns und des Gesundheitszustands des Neugeborenen. Es ist eine wertvolle Begleitung in den ersten Wochen, die bei einem ersten Kind besonders nützlich ist.
Stillberatung Die Grundversicherung deckt zudem eine begrenzte Anzahl Stillberatungen durch eine Hebamme oder eine anerkannte Beraterin. Das Neugeborene wird seinerseits in einer eigenen Grundversicherung versichert; die Aufnahme muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erfolgen, mit rückwirkender Wirkung auf den Geburtstag, um einen lückenlosen Versicherungsschutz des Kindes sicherzustellen.
Praktische Schritte und Hinweise für Camille
Bevor sie die Betreuung beginnt, sollte Camille sicherstellen, dass die Hebamme zur Abrechnung zulasten des KVG zugelassen ist und gegebenenfalls über die für spezifische Leistungen erforderlichen Anerkennungen verfügt. Ein klares Gespräch über gedeckte und nicht gedeckte Leistungen verhindert böse Überraschungen und ermöglicht es, allfällige Zusatzkosten frühzeitig einzuplanen.
Belege aufbewahren Es empfiehlt sich, alle Abrechnungen aufzubewahren und zu prüfen, dass auf Mutterschaftsleistungen weder Franchise noch Selbstbehalt zu Unrecht erhoben wurden. Bei einem Fehler kann die Versicherte bei ihrer Krankenkasse eine Korrektur verlangen. Für nicht gedeckte Komfortleistungen kann eine vor der Schwangerschaft abgeschlossene VVG-Zusatzversicherung eine sinnvolle Ergänzung bieten.
Häufige Fragen
Muss ich für meine Hausgeburt eine Franchise bezahlen?
Nein, nicht für die eigentlichen Mutterschaftsleistungen. Ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt befreit das KVG die Versicherte von Franchise und Selbstbehalt für Schwangerschaftskontrollen, Geburt und Wochenbettbetreuung. Nur Erkrankungen ohne Bezug zur Schwangerschaft unterliegen weiterhin der ordentlichen Regelung der Kostenbeteiligung.
Brauche ich eine Verordnung, um eine freischaffende Hebamme beizuziehen?
Nein. Die Hebamme ist im KVG als eigenständige Leistungserbringerin anerkannt. Sie können sie ohne ärztliche Verordnung direkt für die Betreuung einer komplikationslosen Schwangerschaft beiziehen. Prüfen Sie lediglich, ob sie zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen ist. Zusätzliche Untersuchungen können jedoch eine ärztliche Indikation erfordern.
Ist mein Neugeborenes ab der Geburt versichert?
Das Neugeborene muss in einer eigenen Grundversicherung versichert werden. Wenn Sie diese Aufnahme innerhalb von drei Monaten nach der Geburt vornehmen, gilt der Schutz rückwirkend ab dem Geburtstag. Es empfiehlt sich daher, rasch zu handeln, um einen lückenlosen Schutz des Kindes ab den ersten Lebenstagen zu gewährleisten.